Satzung

Gesellschaft der Förderer und Freunde der Holzwissenschaft in HAMBURG e.V.

S A T Z U N G

  § 1Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Förderer und Freunde der Holzwissenschaft in Hamburg e.V.“, im folgenden kurz „Körperschaft“ genannt.
  2. Sie hat ihren Sitz in Hamburg und ist dort in das Vereinsregister eingetrage.

 § 2 Zweck

Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung: Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  • durch die Unterstützung der Wissenschaftler und Studierenden am Institut für Holzwissenschaften (IHW) der Universität Hamburg und der mit ihnen kooperierenden Wissenschaftler des Johann Heinrich von Thünen-Instituts (TI) in der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch Förderung von praxisnahen Forschungsprojekten, – bevorzugt von solchen, an denen der akademische Nachwuchs der Holzwirtschaft beteiligt ist–,
  • durch Bewilligung von Stipendien an den akademischen Nachwuchs und
  • durch Förderung des Gedankenaustausches zwischen Forschung und Praxis.

  § 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Ausgaben für Verwaltung oder Vergütungen sind so gering wie möglich zu halten und nur dann statthaft, wenn sie unmittelbar der Erfüllung des Zwecks der Körperschaft nach § 2 dienen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben
  • natürliche Personen
  • nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten Rechts
  • juristische Personen des öffentlichen

2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Körperschaft kann Ehrenmitglieder bennen.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, ferner bei Mitgliedern zu § 4 (1) a) durch Tod, bei Mitgliedern zu § 4 (1) b) und c) durch deren Auflösung. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden.
  2. Den Ausschluss kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied
  • die Bestrebungen der Körperschaft schädigt
  • wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig verurteilt ist
  • mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

3.  Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge und Spenden

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Förderungsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist jeweils bis spätestens 31. März auf das Konto der Körperschaft einzuzahlen.
  2. Die Körperschaft nimmt zur Förderung ihrer gemeinnützigen Zwecke Spenden entgegen.
  3. Über Beiträge und Spenden werden Bescheinigungen ausgestellt.
  4. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8 Organe

Die Organe der Körperschaft sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Körperschaft, soweit sie nicht satzungsgemäß durch den Vorstand besorgt werden. Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung über den Tätigkeits- und Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht der Kassenprüfer und über die Entlastung des Vorstandes.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann von mindestens 1/4 der Mitglieder verlangt werden.
  4. Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen (Datum des Poststempels) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ergehen, soweit nicht in §§ 13 und 14 eine abweichende Regelung vorgesehen ist.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
    Die Mitglieder nach § 4 (1) a) und b) können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretung von mehr als 8 Mitgliedern durch eine Person ist nicht statthaft. Untervertretungen sind nicht möglich. Die Vertretung von mehreren Mitgliedern nach § 4 (1) c) durch eine Person ist nicht möglich.
    Zur Ausübung des Stimmrechts wird auf Verlangen (wenn geheime Wahl gewünscht wird) an die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Stimmrechtskarte aus- gegeben.
    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, so- weit in den §§ 13 und 14 nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung, bei Wahlen das Los.
  6. Die Versammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch Selbsteinschätzung. Der Mindestbetrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen.
  2. Dem Vorstand gehören an:
  • drei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung schriftlich und geheim für drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist einmal möglich. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt;
  • ein Vertreter des „Bundes Deutscher Holzwirte e.V.“, Hamburg;
  • ein Vertreter, der vom Zentrumsrat Holzwirtschaft aus dem Kreise des Lehrkörpers oder der Wissenschaftler des Johann Heinrich von Thünen-Instituts (TI), Hamburg, gewählt wird.

3) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Vorstand den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter und einen Schatzmeister für drei Jahre.

4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • er beschließt und verantwortet die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Körperschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • er stellt den Haushaltsplan auf und erstattet der Mitgliederversammlung den Tätigkeits- und Geschäftsbericht;
  • er beschließt über die Bewilligung von Forschungsprojekten und Stipendien.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

6. Gesetzliche Vertreter der Körperschaft im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder des Vorstandes, die von diesem mit einfacher Mehrheit gewählt werden und die Gesamtvertretungsmacht haben.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die Führung der Geschäfte erfolgt i. d. R. durch den im § 10 Absatz (2) c) genannten Vertreter des Zentrums Holzwirtschaft, es sei denn, der Vorstand wählt einen anderen Geschäftsführer aus seinem Kreis. Der Geschäftsführer arbeitet ehrenamtlich.
  2. Im Rahmen der Führung der Geschäfte werden Auslagen und Reisekosten gemäß dem Hamburger Landes-Reisekostengesetz erstattet.
  3. Die Führung der Geschäfte der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 3 gerichtet sein.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist einmal möglich.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung ist nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder möglich. Die Versammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen (Datum des Poststempels) unter Angabe der zu ändernden Paragrafen einzuberufen.
  2. Die Gemeinnützigkeit der Körperschaft darf durch eine Satzungsänderung nicht beeinträchtigt werden.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung der Körperschaft kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist mit einer Frist von drei Wochen durch eingeschriebenen Brief einzuladen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Holzwirtschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, den 23.3.2018

Gesellschaft der Förderer und Freunde der Holzwissenschaft in Hamburg e.V.

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